Restschuldbefreiung: Entscheidung sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu treffen - auch, wenn dieses noch läuft

21-DEC-09

Über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung, also sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, muss auch dann von Amts wegen entschieden werden, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Schuldnerin am 01.02.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung beantragt. Ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge oder Renten trat sie für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab. Zum 01.05.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Als die Laufzeit der Abtretung endete, war das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif.

Im Regelfall werde nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren aufgehoben, erläutert der BGH. Es schließe sich bis zum Ablauf der Sechs-Jahres-Frist die Wohlverhaltensperiode an. Im vorliegenden Fall sei aber nach Ablauf der sechs Jahre noch nicht einmal die Restschuldbefreiung angekündigt gewesen. Die Wohlverhaltensperiode hatte nach den Angaben der Richter noch nicht begonnen; das Insolvenzverfahren dauerte an.

Dennoch, so der BGH, sei, wenn - wie hier - seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Jahre verstrichen seien, über die Restschuldbefreiung endgültig zu entscheiden. Das gelte auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif sei. Nur so könne der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.

Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung kann der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung hat der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 247/08