Hartz IV: Die Abwrackprämie wird nicht angerechnet

23-FEB-10

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Abwrackprämie Hartz-IV-Empfängern nicht vom Arbeitslosengeld II abgezogen werden darf. Die Prämie in Höhe von 2.500 Euro, die den Neuwagenkauf in Deutschland ankurbeln sollte, sei zweckgebunden und stünde den Bedürftigen nicht für den privaten Konsum zur Verfügung. Somit sei eine „Verbesserung der wirtschaftlichen Lage“ des Bedürftigen nicht zu erkennen. Im konkreten Fall hatte eine Frau einen 11.000 Euro teueren Neuwagen gekauft und dabei die staatliche Prämie kassiert. Die ARGE kürzte ihr daraufhin für sechs Monate die Leistung von 630 Euro auf 230 Euro – zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Der Neuwagen dürfe auch nicht als Vermögen bei der Berechnung des Satzes berücksichtigt werden. Ein Fahrzeug mit einem Wert von bis zu 7.500 Euro sei ohnehin geschützt - darüber hinaus habe die (51jährige) Frau einen Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr (was hier 7.650 Euro als zusätzlichen Freibetrag bedeutete). (Hessisches LSG, L 6 AS 515/09 B ER)