Deutsche Kündigungsfristen: Wegen Altersdiskriminierung teilweise EU-rechtswidrig

21-JAN-10

Die deutschen Kündigungsfristen enthalten eine Diskriminierung wegen des Alters, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht zulässig ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Konkret geht es um die Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der (nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten) Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Diese müssten die deutschen Gerichte künftig erforderlichenfalls auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet lassen, stellen die Luxemburger Richter klar.

In dem Ausgangsverfahren vor dem Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts, das die Sache dem EuGH vorgelegt hatte, ging es um eine Frau, die nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt worden war. Da sie bereits mit 18 eingestellt worden war, hatte der Arbeitgeber sieben Jahre Betriebszugehörigkeit entsprechend den Gesetzesvorgaben bei der Berechnung der Kündigungsfrist außen vor gelassen. Bei Berücksichtigung der vollen zehn Jahre hätte sich eine Frist von vier Monaten ergeben.

Dies beanstandet der EuGH. Die deutsche Regelung behandle Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen hätten, schlechter als andere Arbeitnehmer. Sie behandle Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufwiesen, unterschiedlich, je nach dem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten seien. Dies sei eine Diskriminierung wegen des Alters, die nach EU-Recht unzulässig sei.

Die Ungleichbehandlung sei auch nicht gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht hatte diesbezüglich das Ziel der beanstandeten Vorschrift, dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zu verschaffen, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert werde, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne, ins Spiel gebracht. Der EuGH erachtete dieses Ziel zwar für legitim. Die Regelung sei aber zu seiner Erreichung gar nicht geeignet. Denn sie gelte für alle Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten seien, unabhängig davon, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung seien.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.01.2010, C-555/07